der Stadt Bad Königshofen i. Grabfeld

Vollzug der Wassergesetze;
Neubau Trink-, Kur- und Wandelhalle in Bad Königshofen i. Gr., Fl.Nrn. 470, 471, Gemarkung Bad Königshofen durch die Stadt Bad Königshofen i. Gr.
Hier: Einleiten von Niederschlagswasser und Überlaufwasser aus der Urbani-Quelle in oberirdische Gewässer (Vorfluter zum Störaugraben Fl.Nr. 407/1 Gemarkung Bad Königshofen)

Die Stadt Bad Königshofen i. Gr. beantragte mit Schreiben vom 22.08.2022 unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen in der o.g. Angelegenheit die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis zum Einleiten von Niederschlagswasser von einer undurchlässig befestigten Fläche von 389 m² sowie von Überlaufwasser aus der Urbani-Quelle in ein namenloses Gewässer III. Ordnung (Fl.Nr. 407/1 der Gemarkung Bad Königshofen i. Gr.).

Das Landratsamt Rhön-Grabfeld beabsichtigt, dem o. g. Antrag vorbehaltlich etwaiger Einwendungen zu entsprechen.

Das Vorhaben wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Unterlagen liegen für die Dauer eines Monats in der Zeit vom 03.04.2023 bis 02.05.2023 in der Stadt Bad Königshofen i. Gr., Zimmer 15, während der Dienststunden aus. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Rhön-Grabfeld, Zimmer 346, oder bei der Stadt Bad Königshofen i. Gr., Zimmer 15, Einwendungen gegen das Vorhaben erheben.

Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind auch auf der Homepage der Stadt Bad Königshofen unter https://bad-koenigshofen.de/buergerservice/bauen-und-wohnen/sonstige-verfahren/ veröffentlicht.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Über die rechtzeitig erhobenen Einwendungen wird nach Ablauf der Einwendungsfrist in einem Erörterungstermin beraten. Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können und dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Bad Königshofen i. Gr., 20.03.2023

Th. Helbling, 1. Bürgermeister