Anordnung

Aufgrund der niedrigen Grundwasserpegelstände mangels ausreichender Niederschlä-ge und der daraus resultierenden nicht unbegrenzten Möglichkeit zur Wasserförderung aus den Brunnen wird es zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung im Verbands-gebiet erforderlich, die Nutzung der öffentlichen Wasserversorgung einzuschränken.

Es ist daher ab sofort untersagt, Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgungs-einrichtung des Zweckverbands für folgende Zwecke zu verwenden:

a) zum Besprengen von Hof-, Straßen- und Wegeflächen, Rasenflächen, Spiel- und Sportplätzen,
b) zum Betreiben von privaten Schwimmbecken und ähnlichen Einrichtungen – ausgenommen gewerbliche bzw. öffentlich-rechtlich betriebene Einrichtungen,
c) zum Waschen und Abspritzen von Fahrzeugen aller Art – ausgenommen ge-werbliche Einrichtungen.
d) zum Beregnen, Berieseln, Bewässern und Begießen von landwirtschaftlich ge-nutzten Flächen

Dieses Verbot gilt auch für die Nachspeisung von Regenwasserzisternen aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung für oben genannte Zwecke.

Das Beregnen, Berieseln, Bewässern und Begießen von gärtnerisch genutzten Flä-chen (Nutzgärten) sollte auf ein Minimum reduziert werden. Gleiches gilt für Ziergär-ten, wobei hier für Rasenflächen das Verbot nach Buchst. a) gilt.

Ansonsten werden alle Bürgerinnen und Bürger angehalten, den Wasserverbrauch ge-ringzuhalten und mit dem Trinkwasser sparsam umzugehen.

Zuwiderhandlungen gegen die angeordneten Verbrauchseinschränkungen bzw. –verbote stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Geldbuße belegt werden (§ 15 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 24 Abs. 1 Ziff. 4 der Wasserabgabesatzung – WAS).

Bad Königshofen, 29.07.2022

Thomas Helbling
Verbandsvorsitzender