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der Stadtverwaltung

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

die Stadtverwaltung stellt auf dieser Seite Formulare zum Download zur Verfügung. Sie dienen zur Vorabinformation, um den Behördengang zu erleichtern.

Wasserzählerkarte Online

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

die Wasserzählerkarte Online ist derzeit außer Betrieb und wird zu gegebener Zeit wieder aktiviert.

Abwasserentsorgung / Entwässerungseinrichtung Stadt und Stadtteile

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungseinrichtung (BGS-EWS) und die Entwässerungssatzung (EWS) finden Sie auf unserer Homepage unter Stadtrecht unter dem Punkt „Satzungen“ mit den Bezeichnungen „SA Beitrag und Gebühren Entwässerung (BGS – EWS)“ und „SA Entwässerung (EWS)“

Jedes Grundstück, das an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen (§ 9 Abs. 1 EWS). Grundstücksentwässerungsanlagen sind die Einrichtungen eines Grundstückes, die der Beseitigung des Abwassers dienen. Auch das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser) ist Abwasser. Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage errichtet oder geändert wird, sind der Stadt entsprechende Angaben zu machen und Unterlagen einzureichen (§ 10 EWS).

Die Angaben im Entwässerungsantrag und diesem beizulegenden Anlagen sind erforderlich für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung sowie Grundlage für deren kostendeckenden Abrechnung mit Beiträgen und Gebühren.

Gem. § 10 Abs. 2 BGS/EWS kann das vom Wasserzweckverband bezogene Frischwasser, das nicht in die Kanalisation eingeleitet wird (zum Beispiel Gießwasser für die Bewässerung von Gärten oder Verdunstungswasser in Fertigungsanlagen), bei der Berechnung der Schmutzwassergebühren unberücksichtigt bleiben. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der nicht in die Kanalisation eingeleiteten Wassermengen durch einen fest eingebauten privaten Wasserzähler (im Folgenden „Gartenwasserzähler“ oder „Abzugszähler“ genannt). Für den Nachweis sind nur geeichte und verplombte Zähler zulässig, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren hat. Nach Ablauf der Eichzeit (6 Jahre) sind diese vom Grundstückseigentümer auf eigene Kosten zu wechseln. Nicht (mehr) geeichte Zähler werden nicht berücksichtigt.

 

Über den Gartenwasserzähler darf nur Wasser gemessen werden, das nicht in die städtische Kanalisation gelangt. So ist zum Beispiel die Befüllung von Schwimmbecken, deren Entleerung in die städtische Kanalisation erfolgt, über den Gartenwasserzähler nicht zulässig. Unter bzw. in der Nähe der Entnahmestelle des Abzugszählers darf sich auch kein Kanaleinlauf befinden. Mobile Zähler können nicht anerkannt werden, da der Zähler gem. § 10 Abs. 3 Satz 2 BGS/EWS fest eingebaut sein muss. Der Zähler ist vom jeweiligen Installateur zu verplomben. Dies ist durch Foto zu belegen bzw. durch den jeweiligen Installateur zu bestätigen.

 

Ganz allgemein gilt, dass für die Verbrauchsleitungen des Grundstückseigentümers die §§ 10 und 11 der Wasserabgabesatzung (WAS) des Zweckverbandes zur Wasserversorgung Bad Königshofen i. Grabfeld -Gruppe Mitte- gelten. Ihre Anlagen dürfen nur unter Beachtung der Vorschriften der WAS und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung Ihrer Anlagen und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch ein Installationsunternehmen erfolgen, das in ein Installateurverzeichnis des Zweckverbandes oder eines anderen Wasserversorgungsunternehmens eingetragen ist.

Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung, das bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung zur Tränkung von Vieh verwendet wird, kann bei den Kanalgebühren als nicht eingeleitete Menge angerechnet werden. Gem. § 10 Abs. 3 Satz 3 BGS/EWS gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 15m³ pro Jahr als nachgewiesen. Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden. Der Abzug ist insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 35 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 30.06. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, unterschreiten würde.

Maßgeblich für den Anteil des jeweiligen Grundstücks an der Niederschlagswasserableitung in die Entwässerungseinrichtung ist die reduzierte Grundstücksfläche. Diese ergibt sich, indem die Grundstücksfläche mit dem für das Grundstück geltenden Grundstücksabflussbeiwert multipliziert wird. Der Grundstücksabflussbeiwert stellt den durchschnittlich vorhandenen Anteil der bebauten und befestigten Flächen an der Gesamtgrundstücksfläche dar. Als bebaute Fläche; zählen die mit Gebäuden bebauten Grundstücksflächen. Als befestigte Fläche gilt jeder Teil der Grundstücksfläche, dessen Oberfläche so beschaffen ist, dass Niederschlagswasser vom Boden nicht oder nur unwesentlich aufgenommen werden kann sowie Flächen des Grundstückes die durch menschliches Einwirken so verdichtet sind, dass die natürliche Versickerungsfähigkeit des Bodens nicht nur unerheblich verändert wurde. Auf Grund § 10 EWS wird vermutet, dass die so ermittelte Fläche der tatsächlich überbauten und befestigten Fläche entspricht, von der aus Niederschlagswasser direkt oder indirekt in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt.

Die Vermutung kann widerlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass der tatsächlich überbaute und befestigte Anteil der Grundstücksfläche, von dem aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt, den jeweiligen Bereich des Abflussbeiwertes der Stufen I bis VI laut Tabelle in § 10 Abs. 2 EWS über- oder unterschreitet oder die entsprechende Fläche um mindestens 200 m² von der nach Abs. 1 ermittelten reduzierten Grundstücksfläche abweicht. Bei einer Über- bzw. Unterschreitung des Bereichs der Stufen I bis VI erfolgt eine Einstufung in die zutreffende Stufe. Bei Einstufung in die Stufen I bis VI erfolgt die Berechnung der maßgeblichen Fläche, indem die Grundstücksfläche mit dem mittleren Grundstücksabflussbeiwert multipliziert wird.

Der Antrag des Gebührenschuldners, die Gebühren nach der tatsächlich zutreffenden Stufe bzw. nach den tatsächlich überbauten und befestigten Flächen zu berechnen, ist bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist für den Gebührenbescheid zu stellen. Anträge, die nach Ablauf dieser Rechtsbehelfsfrist eingehen, werden ab dem Veranlagungszeitraum, in dem der Antrag eingeht, berücksichtigt. Der Nachweis ist dadurch zu führen, dass der Antragsteller anhand eines Lageplans die einzelnen Flächen, von denen aus Niederschlagswasser eingeleitet wird, genau bezeichnet und ihre Größe angibt. Die Stadt behält sich vor, die Angaben der Gebührenpflichtigen vor Ort zu überprüfen.

Hat gem. § 10a Abs. 4 BGS/EWS die zur Sammlung von Niederschlagswasser benutzte Einrichtung (z. B. Zisterne, Sickerschacht) einen Entlastungsüberlauf in die öffentliche Entwässerungseinrichtung, wird auf entsprechenden Antrag mit Nachweis des Fassungsvermögens dieser Einrichtung die nach § 10a Abs. 1 der ermittelte reduzierte Grundstücksfläche der an diese Einrichtung angeschlossenen bebauten und befestigten Flächen vermindert, wenn das Aufnahmevolumen unter dem Entlastungsüberlauf mindestens 2,5 m³ aufweist. Die Flächenverminderung beträgt 10 m² je vollem m³ Speichervolumen dieser Einrichtung.

Die Verminderung der reduzierten Grundstücksfläche wird maximal bis zur Höhe der an die Einrichtung abflusswirksamen Fläche gewährt. Für den zu führenden Nachweis nach Satz 1 gilt § 10 a Abs. 3 entsprechend.

Sonstige

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