Anordnung – Einschränkung bei der Nutzung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung
Aufgrund der niedrigen Grundwasserpegelstände mangels ausreichender Niederschläge und der daraus resultierenden nicht unbegrenzten Möglichkeit zur Wasserförderung aus den Brunnen wird es zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung im Verbandsgebiet erforderlich, die Nutzung der öffentlichen Wasserversorgung einzuschränken.
Es ist daher ab sofort untersagt, Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgungs-einrichtung des Zweckverbands für folgende Zwecke zu verwenden:
a) zum Besprengen von Hof-, Straßen- und Wegeflächen, Rasenflächen, Spiel- und Sportplätzen,
b) zum Betreiben von privaten Schwimmbecken und ähnlichen Einrichtungen – ausgenommen gewerbliche bzw. öffentlich-rechtlich betriebene Einrichtungen,
c) zum Waschen und Abspritzen von Fahrzeugen aller Art – ausgenommen ge-werbliche Einrichtungen.
d) zum Beregnen, Berieseln, Bewässern und Begießen von landwirtschaftlich ge-nutzten Flächen
Dieses Verbot gilt auch für die Nachspeisung von Regenwasserzisternen aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung für oben genannte Zwecke.
Das Beregnen, Berieseln, Bewässern und Begießen von gärtnerisch genutzten Flä-chen (Nutzgärten) sollte auf ein Minimum reduziert werden. Gleiches gilt für Zier-gärten, wobei hier für Rasenflächen das Verbot nach Buchst. a) gilt.
Ansonsten werden alle Bürgerinnen und Bürger angehalten, den Wasserverbrauch gering-zuhalten und mit dem Trinkwasser sparsam umzugehen.
Zuwiderhandlungen gegen die angeordneten Verbrauchseinschränkungen bzw. –verbote stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Geldbuße belegt werden (§ 15 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 24 Abs. 1 Ziff. 4 der Wasserabgabesatzung – WAS).
Bad Königshofen, 05.08.2026
Frank Helmerich
Verbandsvorsitzender