Grundsteuer in Bayern
Anzeige von Änderungen
Für jedes Grundstück und für jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft muss Grundsteuer bezahlt werden. Die Höhe der Grundsteuer bemisst sich unter anderem nach der Größe und der Nutzung des Grundbesitzes. Auf den Stichtag 1. Januar 2022 wurde für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ab 1. Januar 2025 festgestellt. Ändert sich nach dem Stichtag 1. Januar 2022 etwas am Grundbesitz, so sind Sie als Eigentümerin oder Eigentümer des Grundbesitzes gesetzlich verpflichtet, dem Finanzamt sämtliche Änderungen anzuzeigen. Sie werden dazu nicht gesondert aufgefordert. Das Finanzamt prüft anschließend, ob sich die Änderung(en) auf die Grundsteuerbemessungsgrundlage auswirken.
Bis wann muss ich die Änderung(en) beim Finanzamt anzeigen?
Die Änderung(en) eines Kalenderjahres müssen Sie grundsätzlich bis zum 31. März des Jahres abgeben, das auf das Jahr der Änderung(en) folgt.
Wie kann ich die Änderung(en) anzeigen?
Sie können die Änderung(en) am Grundstück bzw. am Betrieb der Land- und Forstwirtschaft über
• den Vordruck Grundsteueranzeige (BayGrSt 5) oder
• eine vollständig ausgefüllte Grundsteuererklärung (Vordrucke BayGrSt 1 bis BayGrSt 4)
anzuzeigen. Die Vordrucke erhalten Sie online unter www.grundsteuer.bayern.de oder bei Ihrem Finanzamt.
Nähere Informationen finden Sie im Infoflyer des Bayerischen Landesamtes für Steuern:
Weitere Informationen finden Sie auch auf den Seiten der Grundsteuer Bayern: www.grundsteuer.bayern.de
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